Nacherfüllung ist der gesetzliche Anspruch des Käufers bei einem Mangel. § 439 Absatz 1 BGB formuliert ihn so: „Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“
Die Wahl liegt beim Käufer, nicht beim Händler. Der Verkäufer darf die gewählte Art nach § 439 Absatz 4 BGB nur verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Der Verkäufer muss auf das Wahlrecht hinweisen. § 475 Absatz 4 BGB verpflichtet ihn dazu vor der Nacherfüllung — und dazu, auf die Fristverlängerung hinzuweisen.
Reparieren verlängert die Frist. Nach § 475e Absatz 5 BGB verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate, wenn die Nacherfüllung durch Nachbesserung geleistet wird. Aus den zwei Jahren nach § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB werden damit drei.
Die Kosten trägt der Verkäufer nach § 439 Absatz 2 BGB; § 475 Absatz 5 BGB gibt dem Verbraucher dafür sogar einen Vorschussanspruch.
Nicht zu verwechseln mit einer Garantie — die ist freiwillig, siehe § 443 BGB. Die ausführliche Darstellung steht in Gewährleistung, Garantie und das Recht auf Reparatur.