Die Nahtabdichtung der zwei Jahre alten Regenjacke löst sich. Der Händler bietet eine neue Jacke an, der Hersteller wirbt mit „lebenslanger Garantie“, und irgendwo stand etwas von einem europäischen Recht auf Reparatur. Drei Dinge, die nach demselben klingen und rechtlich nichts miteinander zu tun haben.

Dieser Artikel trennt sie. Er ist eine allgemeine Darstellung der Rechtslage und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Reparierbarkeit ist seit dem 31. Juli 2026 eine Beschaffenheit

Der wichtigste Satz steht in § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB, dort, wo aufgezählt wird, was zur üblichen Beschaffenheit einer Sache gehört:

Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.

Das ist mehr als eine Aufzählung. Eine Sache ist nach § 434 Absatz 1 BGB mangelfrei, wenn sie den objektiven Anforderungen entspricht — und dazu gehört seitdem, dass sie so reparierbar ist, wie es der Käufer „bei Sachen derselben Art“ erwarten kann. Eine Ausrüstung, die sich entgegen dieser Erwartung nicht instand setzen lässt, kann deshalb mangelhaft sein.

Das Wahlrecht: Reparatur oder Ersatz entscheidet der Käufer

Liegt ein Mangel vor, greift die Nacherfüllung nach § 439 Absatz 1 BGB, und der ist eindeutig:

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

„Nach seiner Wahl“ — nicht nach Wahl des Händlers. Der Verkäufer darf die gewählte Art nach § 439 Absatz 4 BGB nur verweigern, wenn sie „nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich“ ist; abzuwägen sind dabei der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage, ob die andere Art ohne erhebliche Nachteile für den Käufer in Betracht kommt.

Neu ist eine Informationspflicht: Nach § 475 Absatz 4 BGB muss der Unternehmer den Verbraucher vor der Nacherfüllung darauf hinweisen, dass er dieses Wahlrecht hat — und dass sich bei einer Reparatur die Verjährungsfrist verlängert.

Zwölf Monate mehr für den, der reparieren lässt

Fristen bei Mängeln an beweglichen Sachen
Regelfrist
2 Jahre § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB, beginnend mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Absatz 2 BGB).
Nach einer Reparatur
+ 12 Monate, einmalig § 475e Absatz 5 BGB: Wird Nacherfüllung durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate.
Beweislast
1 Jahr zulasten des Verkäufers § 477 Absatz 1 BGB: Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein abweichender Zustand, wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Mangel kurz vor Fristende
+ 4 Monate § 475e Absatz 3 BGB: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Frist, tritt Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach seinem ersten Auftreten ein.
Nach Rückgabe des reparierten Teils
+ 2 Monate § 475e Absatz 4 BGB, gerechnet ab Übergabe der nachgebesserten oder ersetzten Ware an den Verbraucher.

Fundstelle: Bürgerliches Gesetzbuch in der am 07.09.2026 geltenden Fassung, abgerufen bei gesetze-im-internet.de. Gilt für Verbrauchsgüterkäufe zwischen Verbraucher und Unternehmer.

Die Rechnung ist damit einfacher, als sie aussieht: Wer reparieren lässt statt tauschen, steht bei der Frist besser da — drei Jahre statt zwei. Das ist die eigentliche Neuerung; vorher war die Reparatur die Variante, bei der der Käufer nichts gewann.

Nicht zu verwechseln ist das mit einem Neubeginn: Die Frist wird verlängert, nicht zurückgesetzt, und nur einmal.

Was Garantie davon unterscheidet

Garantie ist etwas anderes als Gewährleistung, und der Unterschied steht in § 443 BGB. Sie ist eine freiwillige Verpflichtung — des Verkäufers, des Herstellers oder eines Dritten —, die „zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung“ eingegangen wird.

FrageGewährleistungGarantie
Woher kommt sie?Aus dem GesetzAus einer freiwilligen Erklärung oder Werbung, § 443 Absatz 1 BGB
Gegen wen?Gegen den VerkäuferGegen den Garantiegeber — das kann der Hersteller sein
Wie lange?Zwei Jahre, § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGBSo lange, wie der Garantiegeber sie zusagt
Was deckt sie?Mängel, die bei Gefahrübergang vorlagenWas in der Erklärung steht — auch mehr als Mängelfreiheit
Schließt sie das andere aus?Nein. § 443 Absatz 1 BGB stellt die Garantierechte ausdrücklich „unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche“.

Das „Recht auf Reparatur“ — und warum es Outdoor-Ausrüstung nicht erfasst

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 vom 13. Juni 2024 verpflichtet Hersteller, Waren auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren — auch außerhalb der Verkäuferhaftung. Das ist der Teil, der als „Recht auf Reparatur“ durch die Presse ging.

Die Reichweite dieser Pflicht steht in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie, und sie ist eng:

Die Artikel 5 und 6 gelten ausschließlich für Waren, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang.

Anhang II listet zehn Produktgruppen auf: Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone und schnurlose Telefone samt Slate-Tablets, Haushaltswäschetrockner sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel.

Bekleidung, Schuhe, Zelte, Rucksäcke und Schlafsäcke sind nicht darunter.

Nicht auf Anhang II beschränkt sind dagegen die übrigen Teile der Richtlinie: Nach Artikel 1 Absatz 2 gilt sie für die Reparatur aller von Verbrauchern gekauften Waren bei Mängeln außerhalb der Verkäuferhaftung. Dazu gehört das Europäische Formular für Reparaturinformationen nach Artikel 4 — ein standardisiertes Angebotsformular, das Reparaturbetriebe kostenlos zur Verfügung stellen können, ohne es zu müssen. Verlangt der Betrieb vorher eine Diagnose, darf er deren Kosten in Rechnung stellen, muss aber vorher darüber informieren.

Was kein Gewährleistungsfall ist

Die häufigsten Schäden an Outdoor-Ausrüstung sind Verschleiß und keine Mängel — und Verschleiß ist kein Mangel im Sinne des § 434 BGB.

  • Eine nachlassende wasserabweisende Ausrüstung ist der bestimmungsgemäße Zustand nach Gebrauch, kein Defekt. Warum, steht in Was Imprägnieren wirklich tut.
  • Hydrolyse nach feuchter Lagerung geht auf die Behandlung zurück, nicht auf den Zustand bei Übergabe.
  • Bauschverlust durch dauerhafte Kompression entsteht durch die Art der Aufbewahrung, siehe Lagern zwischen zwei Touren.

Wo kein Anspruch besteht, bleibt die Rechnung: Was kostet die Reparatur, gemessen an den Nächten oder Tagen, die das Teil noch vor sich hat? Das Gerüst dafür steht im Kosten-je-Nacht-Rechner — die Größe, um die es geht, ist Anschaffung geteilt durch tatsächliche Nutzung, und sie entscheidet öfter als das Gesetz.

Innerhalb des ersten Jahres hilft dabei allerdings § 477 Absatz 1 BGB: Zeigt sich in dieser Zeit ein abweichender Zustand, wird vermutet, dass die Ware schon bei Gefahrübergang mangelhaft war — es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Zustands unvereinbar. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil belegen, nicht der Käufer den Mangel. Die Einordnung des gesamten Themenfelds steht im Themenbereich Ausrüstung pflegen und reparieren.

FAQ

Muss ich den Kassenbon haben?

Das Gesetz verlangt keinen bestimmten Nachweis, sondern nur, dass sich der Kauf beim betreffenden Verkäufer belegen lässt. Kontoauszug, Bestellbestätigung oder Rechnung leisten das ebenso.

Der Händler schickt mich zum Hersteller. Muss ich da hin?

Nein. Der Gewährleistungsanspruch richtet sich gegen den Verkäufer. Herstellerabwicklung kann bequemer sein und ist oft schneller, aber sie ist freiwillig — und sie ersetzt den Anspruch gegen den Verkäufer nicht.

Wie lange darf eine Reparatur dauern?

§ 475 Absatz 6 BGB verlangt, dass die Nacherfüllung „innerhalb einer angemessenen Frist“ ab der Mängelanzeige und „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten“ erfolgt, wobei die Art der Ware und der Zweck, für den der Verbraucher sie benötigt, zu berücksichtigen sind. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Der Unternehmer kann für die Dauer der Reparatur unentgeltlich Ersatz stellen, auch eine überholte Ware; verpflichtet ist er dazu nicht.

Muss ich für die Kosten der Reparatur in Vorleistung gehen?

Nein. Der Verkäufer trägt nach § 439 Absatz 2 BGB die erforderlichen Aufwendungen, und nach § 475 Absatz 5 BGB kann der Verbraucher dafür sogar einen Vorschuss verlangen.