Leseholz ist am Boden liegendes, abgestorbenes Holz — das, was sich auflesen lässt, ohne dass etwas abgetrennt werden muss. Rechtlich ist es ein Zwischenfall: kein Zweig einer lebenden Pflanze und keine lebende Pflanze.

Das Bundesrecht nennt es nicht. § 39 Abs. 3 BNatSchG erlaubt, „Zweige wild lebender Pflanzen“ in geringen Mengen zu entnehmen; Leseholz kommt in der Aufzählung nicht vor. Nach § 953 BGB gehören Bestandteile einer Sache auch nach der Trennung dem Eigentümer — ein vom Baum gefallener Ast bleibt also Eigentum der Waldbesitzenden.

Vier Landeswaldgesetze nennen es ausdrücklich (Durchsicht am 14. September 2026): § 40 Abs. 1 LWaldG BW („in ortsüblichem Umfang“) und § 14 Abs. 1 SächsWaldG allgemein, § 31 Abs. 4 LWaldG M-V und § 15 Abs. 4 ThürWaldG nur für den Staatswald. In Thüringen ist Leseholz außerhalb des Staatswaldes eine forstliche Nebennutzung, die nach § 15 Abs. 1 ThürWaldG eine Erlaubnis der Waldbesitzenden braucht.

Die Wortlaute aller 16 Länder stehen in Holz sammeln: was die 16 Landeswaldgesetze sagen, die bundesrechtliche Lücke in Leseholz und Zweige.