Leihvertrag ist der Vertrag, mit dem jemand eine Sache kostenlos zum Gebrauch überlässt. § 598 BGB formuliert das wörtlich: „Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.“

Das unterscheidet die Leihe vom Mietvertrag. Nach § 535 BGB ist der Mieter verpflichtet, „die vereinbarte Miete zu entrichten“ — sobald Geld fließt, liegt kein Leihvertrag mehr vor, sondern eine Miete. Wer sich eine Isomatte von der eigenen Sektion des Deutschen Alpenvereins oder von Bekannten kostenlos ausleiht, schließt rechtlich also etwas anderes als beim gewerblichen Ausrüstungsverleih.

Der Verleiher haftet milder. § 599 BGB begrenzt seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit — anders als ein Vermieter, der die Mietsache in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand erhalten muss (§ 535 Absatz 1 BGB).

Die Rückgabepflicht folgt aus § 604 BGB: Ist keine Zeit vereinbart, muss die Sache zurückgegeben werden, sobald der vereinbarte Zweck erfüllt ist — ohne Zweck und ohne Frist kann der Verleiher sie jederzeit zurückfordern.

Ausführlich, mit dem Unterschied zur gewerblichen Miete und dazu, wo sich beides tatsächlich findet, in Leihen oder mieten: der rechtliche Unterschied.