„Leihen“ und „mieten“ werden im Alltag oft synonym verwendet. Rechtlich sind es zwei verschiedene Vertragstypen mit unterschiedlicher Haftung — und der Unterschied entscheidet, was passiert, wenn während der Nutzung etwas schiefgeht. Beide sind zwei von drei Wegen, die der Themenbereich Gebraucht, Leihe, Miete im Überblick behandelt.

Der Unterschied in einem Satz

Eine Leihe ist kostenlos, eine Miete kostet. § 598 BGB verpflichtet den Verleiher, „dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten“. § 535 Absatz 2 BGB verpflichtet den Mieter dagegen, „die vereinbarte Miete zu entrichten“. Sobald eine Zahlung vereinbart ist, liegt eine Miete vor — unabhängig davon, wie die Beteiligten den Vorgang selbst nennen.

Leihvertrag und Mietvertrag im Vergleich
Entgelt
Leihe: keins · Miete: vereinbarte Miete § 598 BGB gegenüber § 535 Absatz 2 BGB
Haftung des Überlassenden
Leihe: nur Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit · Miete: Erhaltungspflicht § 599 BGB gegenüber § 535 Absatz 1 BGB
Rückgabe ohne vereinbarte Frist
Leihe: jederzeit rückforderbar · Miete: nach Vertragsende § 604 Absatz 3 BGB
Verschlechterung durch normalen Gebrauch
in beiden Fällen nicht zu vertreten § 602 BGB für die Leihe

Fundstelle: Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 535, 598, 599, 602, 604

Das hat eine praktische Folge: Eine kostenlose Leihe bietet weniger rechtliche Sicherheit als eine bezahlte Miete. Wer sich also auf eine feste Rückgabefrist und einen bestimmten Zustand der Sache verlassen will, ist mit einem Mietvertrag besser bedient — auch wenn er dafür zahlt. Was daraus für die Entscheidung folgt, steht in wann sich Mieten lohnt und wann Kaufen.

Wo sich Leihe tatsächlich findet

Die naheliegendste Leihe ist die von Bekannten oder Familie. Daneben gibt es organisierte Formen, bei denen ein Verein oder eine Einrichtung Ausrüstung an Mitglieder verleiht:

Sektionen des Deutschen Alpenvereins. Zahlreiche Sektionen betreiben einen eigenen Ausrüstungsverleih für ihre Mitglieder — etwa die Sektion Eifel, die Sektion Allgäu-Kempten oder Alpenverein München & Oberland. Das Angebot, die Ausleihdauer und die Kaution regelt jede Sektion selbst; gemeinsam ist die Mitgliedschaft als Voraussetzung.

Hochschulsport der Universitäten. Viele Allgemeine Hochschulsportzentren verleihen Outdoor- und Sportausrüstung an Studierende und teils Hochschulangehörige, gegen eine Kaution, die bei unbeschädigter Rückgabe erstattet wird — etwa an den Universitäten Freiburg, Konstanz und der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt.

Beide Formen sind rechtlich in aller Regel Leihverträge im Sinne von § 598 BGB: Für die Nutzung selbst wird nichts verlangt, eine Kaution ist keine Miete, sondern eine Sicherheit für den Fall einer Beschädigung.

Wo sich Miete tatsächlich findet

Gewerblicher Ausrüstungsverleih — Outdoor-Fachhändler mit eigenem Verleihangebot, spezialisierte Verleihbetriebe — ist rechtlich Miete: fester Zeitraum, vereinbarter Preis, Erhaltungspflicht des Vermieters. Wer keinen Vereinszugang hat oder eine konkrete, planbare Ausleihdauer braucht, findet hier die verlässlichere Variante — zum Preis der Miete.

Was für beide gilt: Rückgabe und Verschlechterung

Ohne vereinbarte Zeit kann eine Leihe jederzeit beendet werden. § 604 Absatz 3 BGB: Ist die Dauer „weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern“. Bei einer Miete gilt dagegen die vereinbarte Mietzeit oder die gesetzliche Kündigungsfrist.

Normale Abnutzung ist in beiden Fällen kein Schaden. § 602 BGB stellt für die Leihe klar: Veränderungen durch den vertragsmäßigen Gebrauch hat der Entleiher nicht zu vertreten. Ein durch normale Nutzung leicht verschmutztes Zelt ist damit kein Ersatzfall — ein durch Fahrlässigkeit zerrissenes schon.

Was das für die Wahl bedeutet

Leihe passt zu einer Mitgliedschaft, die ohnehin besteht, und zu einem einmaligen oder seltenen Bedarf ohne festen Termin. Miete passt zu einer geplanten Tour mit festem Zeitraum, wenn kein Vereinszugang besteht. Beide zusammen führt die Rechnung in wann sich Mieten lohnt und wann Kaufen weiter; wer stattdessen kauft, findet die Prüfpunkte in worauf es beim Gebrauchtkauf ankommt. Wer zuerst wissen will, was er ohnehin schon besitzt, nutzt dafür die Packliste mit Basisgewicht.

FAQ

Ist ein „kostenloser Verleih gegen Kaution“ eine Miete?

Nein, solange die Kaution nur eine Sicherheit für Beschädigung ist und zurückerstattet wird. Erst ein tatsächliches Entgelt für die Nutzung macht daraus eine Miete.

Haftet ein Vereinsverleih genauso wie ein gewerblicher Verleiher?

Nein — als kostenlose Leihe gilt die mildere Haftung nach § 599 BGB, nicht die Erhaltungspflicht eines Vermieters nach § 535 Absatz 1 BGB.