Klettergipfel ist einer der wenigen Begriffe des Klettersports, die in einem Gesetz definiert sind. § 21 Abs. 2 Satz 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes bestimmt: „Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei, Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.“
Drei Merkmale müssen zusammenkommen: freistehend, mindestens zehn Meter hoch, und nicht ohne Kletterei zu besteigen. Das dritte ist das aussagekräftigste — es bindet die Definition an die Zugänglichkeit, nicht an die Form.
Die Definition trägt eine Ausnahme vom Biotopschutz. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsNatSchG bleibt das Felsklettern an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht abweichend von § 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG zulässig — „in biotopschonender Art und Weise sowie im bisherigen Umfang“.
Für Massivwände gilt die Ausnahme ausdrücklich nicht (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG). Punkt 5.2 der Sächsischen Kletterregeln sagt dasselbe: „Im sächsischen Sandstein gelten Massivwände nicht als Kletterziele. Klettern an Massivwänden ist verboten.“
Welche Gipfel konkret zugelassen sind, steht nicht im Gesetz. Das legt die Bergsportkonzeption fest, die nach § 14 Abs. 6 Satz 4 der Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht wird. Die Nationalpark- und Forstverwaltung nennt für die Nationalparkregion 1.135 als Gipfel anerkannte Felsen.
Der Begriff hängt mit dem Freiübernachten zusammen: § 8 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung stellt das Lagern nur „im Bereich der … zugelassenen Klettergipfel und -wege“ frei.
Ausführlich in Was rechtlich ein Klettergipfel ist.