Freiübernachten ist der Begriff, mit dem die sächsische Nationalpark- und Forstverwaltung das Übernachten im Freien bezeichnet. Er ist kein Synonym für Wildcampen: Er benennt eine eng zugeschnittene Ausnahme von einem Verbot.

Der Grundsatz lautet Verbot. § 6 Abs. 2 Nr. 16 und 17 der Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz untersagen das Lagern und Nächtigen — in der Kernzone ausnahmslos, außerhalb davon überall dort, wo keine veröffentlichte und gekennzeichnete Stelle liegt.

Die Ausnahme steht in § 8 Abs. 1 Nr. 11 derselben Verordnung: freigestellt ist „das Lagern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Felskletterns im Bereich der … zugelassenen Klettergipfel und -wege“.

Welche Stellen zugelassen sind, steht nicht in der Verordnung. Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 18. Dezember 2025 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 51, S. 1238) führt 58 Freiübernachtungsstellen einzeln auf und ordnet zugleich an, dass sie vom 1. Februar bis 15. Juni jeden Jahres gesperrt sind. Nach ihrer Ziffer IV gilt sie ab dem 1. Januar 2026 auf zunächst unbestimmte Zeit.

Fünf weitere Voraussetzungen kommen hinzu: kein Feuer und kein Kocher, kein Ausbau der Stelle, besonders rücksichtsvolles Verhalten, keine organisierte Veranstaltung, und alles ausschließlich auf eigene Gefahr.

Das Freiübernachten ist der Rechtsbegriff, Boofen das sächsische Wort dafür. Der Ort heißt Boofe.

Die vollständige Regel mit allen Fundstellen steht in Die geltende Regel im Wortlaut; den Überblick über das Thema gibt Boofen im Elbsandstein.