Kernzone heißt im Nationalpark Sächsische Schweiz die Fläche, „in denen zum Schutz der Naturausstattung besondere Verhaltensanforderungen für Besucher gelten“ (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz).
Sie ist keine der Schutzzonen. § 5 Abs. 1 gliedert den Nationalpark in drei Schutzzonen — Naturzone A, Naturzone B und Pflegezone — und weist „unabhängig davon“ eine Kernzone aus. Eine Fläche kann also in der Naturzone A liegen und außerhalb der Kernzone, und umgekehrt. Aus der einen Einteilung lässt sich die andere nicht ableiten.
Der Unterschied liegt im Zweck. Die Schutzzonen beschreiben, wie sich die Fläche entwickeln soll; die Kernzone regelt, was Besucher dort dürfen.
Zwei Verbote gelten in der Kernzone. § 6 Abs. 2 Nr. 16 der Verordnung untersagt es, Flächen außerhalb gekennzeichneter Wege zu betreten, und außerhalb von Gebäuden zu lagern oder zu nächtigen. Das zweite Verbot gilt ohne Ausnahme: In der Kernzone gibt es keine zugelassenen Freiübernachtungsstellen; alle 58 liegen außerhalb.
Eine Freistellung gibt es nur für den Zustieg. § 8 Abs. 1 Nr. 10 erlaubt das Aufsuchen zugelassener Klettergipfel abseits gekennzeichneter Wege, sofern keine Kletterzugänge markiert sind — und nur zur unmittelbaren Ausübung des Felskletterns.
Die Kernzone ist im Gelände zu kennzeichnen (§ 5 Abs. 3 Satz 2). Für die drei Schutzzonen sieht die Verordnung keine solche Pflicht vor; deren Grenzen stehen in den Karten der Anlage 3.
Der Begriff wird im Naturschutzrecht anderer Gebiete zum Teil anders verwendet. Was er hier bedeutet und warum die Verwechslung folgenreich ist, steht in Kernzone und Schutzzonen: zwei Einteilungen nebeneinander.