Handstraußregel ist der gebräuchliche Name für § 39 Abs. 3 BNatSchG. Im Gesetz selbst kommt er nicht vor; dort steht der Satz: „Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.“
Neun Kategorien sind aufgezählt, und die Aufzählung ist abschließend: Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige. Wurzeln und ganze Pflanzen sind nicht genannt.
Drei Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein — an Stellen ohne Betretungsverbot, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf, und pfleglich. Was „geringe Mengen“ heißt, sagt das Gesetz nicht; eine Zahl steht dort nicht.
„Entnehmen und sich aneignen“ ist der starke Teil. Die Regel erlaubt nicht nur das Abschneiden, sie überträgt das Eigentum an dem, was entnommen wurde — ohne dass es auf die Zustimmung der Grundstückseigentümerin ankäme.
Drei Grenzen bleiben. Der besondere Artenschutz nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG geht vor (§ 39 Abs. 7 BNatSchG); Betretungsverbote schließen die Regel aus; und gewerbsmäßiges Entnehmen bedarf nach § 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG einer Genehmigung.
Zwei Länder haben die Regel zusätzlich in ihr Waldgesetz geschrieben: § 15 Abs. 7 LWaldG BB und § 14 SächsWaldG, letzterer mit einem eigenen Bußgeldtatbestand in § 52 Abs. 2 Nr. 9 SächsWaldG. Am 14. September 2026 wurden alle 16 Landeswaldgesetze auf eine solche Vorschrift durchgesehen — das Ergebnis je Land steht in Holz sammeln: was die 16 Landeswaldgesetze sagen.
Den vollständigen Zusammenhang behandelt Die Handstraußregel; die artenschutzrechtliche Grenze Sechs Pilzarten stehen unter Schutz.