Grundstücksmiete ist ein Mietverhältnis, dessen Gegenstand ein Grundstück oder eine Grundstücksfläche ist — beim Dauercamping etwa der Standplatz, auf dem der eigene Wohnwagen steht.

Für die ordentliche Kündigung nennt § 580a Abs. 1 BGB eigene Termine. Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die Kündigung nach Nummer 3 „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ zulässig.

Die besonderen Vorschriften der §§ 549 bis 577a BGB betreffen Mietverhältnisse über Wohnraum. Die Grundfrist ist dort dieselbe (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB). Was bei der Grundstücksmiete fehlt, sind die Verlängerung der Vermieterfrist nach fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB) und die Regel, dass der Vermieter nur bei einem berechtigten Interesse kündigen kann (§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ob ein konkreter Vertrag eine Grundstücksmiete ist, hängt an seinem Inhalt — stellt der Platzbetreiber etwa selbst ein Mobilheim, kann die Einordnung anders ausfallen. Die Anwendung auf den Standplatz steht in Dauercamping: ein Nutzungsvertrag, kein Mietverhältnis über Wohnraum.