Führen ist im Waffenrecht ein Rechtsbegriff mit einer eigenen Definition, und sie steht nicht in einem Paragrafen, sondern in einer Anlage: Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.
Die Definition arbeitet negativ. Sie zählt vier Orte auf und erklärt alles außerhalb davon zum Führen. Der Waldweg, der Parkplatz am Wanderparkplatz, der Bahnsteig, die gemietete Stellfläche auf einem Campingplatz — überall dort wird geführt, sobald die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand besteht.
Drei Dinge spielen dabei keine Rolle: ob der Gegenstand sichtbar ist, ob er benutzt wird und welche Absicht dahintersteht. Die tatsächliche Gewalt genügt.
Führen ist etwas anderes als Besitzen. Besitzt eine Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt — ohne Ortsbezug. Wer ein Einhandmesser zu Hause liegen lässt, besitzt es und führt es nicht; § 42a Abs. 1 WaffG betrifft ihn dann nicht.
Nicht zugriffsbereit ist nicht dasselbe wie nicht geführt. Ein Messer bleibt geführt, auch wenn es tief im Rucksack liegt — die Zugriffsbereitschaft nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG ist ein eigener Maßstab, der bei bestimmten Ausnahmen eine Rolle spielt, nicht beim Führen selbst.
Was daraus für einzelne Bauarten folgt, steht in Welches Messer darfst du dabeihaben?; die Packfrage behandelt Messer verstauen.