Einhandmesser ist ein Begriff des Waffenrechts mit einer Legaldefinition, und sie steht als Klammerzusatz mitten im Verbotstatbestand: § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG verbietet das Führen von „Messer[n] mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)“.
Das Merkmal ist das Feststellen, nicht das Öffnen. Zwei Elemente müssen zusammenkommen: Die Klinge wird in der offenen Stellung gesichert, sodass sie nicht von selbst zuklappt — und das geschieht mit derselben Hand, die das Messer hält. Fehlt eines von beiden, greift der Tatbestand nicht.
Ein Slipjoint erfüllt das Merkmal nicht. Bei ihm hält eine Rückenfeder die Klinge in Position, ohne sie zu verriegeln; auf Druck gegen den Klingenrücken klappt sie zu. Ein Klappmesser mit Nagelhaue und ohne Arretierung erfüllt es ebenfalls nicht.
Für Einhandmesser nennt das Gesetz keine Klingenlänge. Die Zahl 12 in derselben Nummer bezieht sich allein auf feststehende Messer. Ein Einhandmesser mit 5 Zentimeter Klinge unterliegt demselben Führungsverbot wie eines mit 10 Zentimetern.
Abzugrenzen sind Spring- und Fallmesser. Bei ihnen kommt die Kraft aus einer Feder oder aus der Schwerkraft, nicht aus der Hand. Sie sind nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 WaffG verbotene Gegenstände — dort ist schon der Besitz strafbewehrt, während das Einhandmesser erlaubnisfrei besessen und nur nicht geführt werden darf.
Die Erkennungsmerkmale am Objekt beschreibt Einhandmesser erkennen; den vollständigen Paragrafen mit seinen Ausnahmen behandelt Welches Messer darfst du dabeihaben?.