Forstliche Nebennutzung heißt jede Nutzung des Waldes, die nicht die Holzerzeugung selbst ist. Das Wort steht nicht im Bundesrecht, aber in mehreren Landeswaldgesetzen — und dort entscheidet es darüber, ob für eine Entnahme eine Erlaubnis nötig ist.

Thüringen zählt auf, was dazugehört. § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG lautet: „Forstliche Nebennutzungen, dazu gehören insbesondere die Entnahme von Weihnachtsbäumen, Schmuck- und Deckreisig, Leseholz sowie Schlagabraum für Kleinabnehmer, dürfen nur nach Erlaubnis durch den Waldbesitzer erfolgen.“ Wer das ohne Erlaubnis tut, handelt nach § 66 Abs. 1 Nr. 11 ThürWaldG ordnungswidrig. Ausgenommen ist nach § 15 Abs. 4 ThürWaldG das Sammeln bestimmten Holzes im Staatswald.

Sachsen nennt das Harz. § 52 Abs. 2 Nr. 12 SächsWaldG erfasst, wer im Wald ohne Erlaubnis „Harz nutzt oder eine andere Nebennutzung betreibt“.

Für Bushcraft ist der Begriff wichtig, weil er zeigt, dass Leseholz rechtlich kein Abfall ist, sondern ein Walderzeugnis. Mehr dazu in Holz sammeln: was die 16 Landeswaldgesetze sagen und in Lebendes Holz: Äste, Bäume, Rinde und Harz.