Forstkultur ist ein junger, gepflanzter oder gesäter Waldbestand; Verjüngung oder Jungwuchs ist der nachwachsende junge Wald. Die Landeswaldgesetze verwenden die Wörter nicht ganz einheitlich, meinen aber dasselbe: eine Fläche, auf der der Wald gerade erst entsteht.

Vier Waldgesetze nehmen solche Flächen ausdrücklich von der Zweigentnahme aus (Durchsicht am 14. September 2026): § 15 Abs. 7 Satz 3 LWaldG BB („Zweigen von Jungwüchsen“), § 40 Abs. 1 Satz 4 LWaldG BW („Zweigen in Forstkulturen“), § 31 Abs. 2 LWaldG M-V und § 15 Abs. 2 ThürWaldG (jeweils Zweige und Wipfeltriebe „aus Kulturen und Verjüngungen“).

Sachsen sperrt sie fürs Betreten. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 SächsWaldG ist ohne besondere Befugnis das Betreten von „Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten“ nicht zulässig; Niedersachsen nennt in § 23 Abs. 2 Nr. 1 NWaldLG „Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen“.

Warum das für Zweige am Waldrand so wichtig ist, zeigt Holz sammeln: was die 16 Landeswaldgesetze sagen.