Feststehend heißt eine Klinge, die dauerhaft mit dem Griff verbunden ist — ohne Gelenk, ohne Achse, ohne Sperre. Die Kräfte laufen durch ein Bauteil statt über zwei bewegliche Schnittstellen.
Im Führungsverbot des § 42a WaffG ist das die einzige Messerbauart, an die eine Längengrenze geknüpft ist. § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG verbietet das Führen von „feststehende[n] Messer[n] mit einer Klingenlänge über 12 cm“. Das Wort „über“ macht die Grenze exklusiv: Genau 12,0 Zentimeter liegen noch außerhalb des Verbots.
Eine Messvorschrift enthält das Gesetz nicht. Wo die Klinge beginnt, ob der Griffansatz zählt und wie ein Ricasso zu behandeln ist, steht weder im Waffengesetz noch in seinen Anlagen. Dass das kein Übersehen ist, zeigt der Vergleich mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 WaffG: Dort misst dasselbe Gesetz für die Springmesser-Ausnahme ausdrücklich „den aus dem Griff herausragenden Teil der Klinge“ und nennt dafür 8,5 Zentimeter.
Die Bauart ist rechtlich der einfachere Weg. Eine feststehende Klinge bis 12 Zentimeter wird von § 42a Abs. 1 WaffG nicht erfasst — anders als jedes Einhandmesser, für das es keine Längengrenze gibt. Sie darf damit ohne verschlossenes Behältnis und ohne berechtigtes Interesse geführt werden.
Die Verbote bei öffentlichen Veranstaltungen und im Personenfernverkehr gelten trotzdem. § 42 Abs. 4a Satz 1 und § 42b Abs. 1 WaffG sprechen von „Messern“ ohne Bauart- oder Längengrenze.
Die konstruktiven Unterschiede wägt Feststehend oder klappbar ab; die offene Messfrage behandelt Klingenlänge messen.