Dauercamping bezeichnet die dauerhafte, meist saisonale Nutzung eines festen Standplatzes auf einem Campingplatz — oft mit einem eigenen Wohnwagen oder Mobilheim, das ganzjährig oder über die Saison stehen bleibt.
Rechtlich ist das kein Mietverhältnis über Wohnraum. § 549 Abs. 1 BGB knüpft den besonderen Kündigungsschutz, die Kappungsgrenze und die Mietpreisbremse an ein Mietverhältnis “über Wohnraum”. Vermietet wird beim Dauercamping aber eine unbebaute Fläche — der Wohnwagen oder das Mobilheim darauf gehört in aller Regel der campenden Person selbst. Das macht den Vertrag zu einer Grundstücksmiete nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB.
Die praktische Folge: Ohne abweichende Vertragsklausel gilt die Kündigungsfrist des § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB — zum Ablauf des übernächsten Monats. Das ist dieselbe Grundfrist wie bei Wohnraum; es fehlen aber die Verlängerung der Vermieterfrist nach fünf und acht Jahren (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB) und die Bindung der Vermieterkündigung an ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 1 BGB).
Die Einordnung im Einzelnen steht in Dauercamping: ein Nutzungsvertrag, kein Mietverhältnis über Wohnraum.