Ein Campingplatzgebiet ist eines von drei “Sondergebieten, die der Erholung dienen”, die § 10 Abs. 1 BauNVO (Baunutzungsverordnung) kennt — neben Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten. § 10 Abs. 5 BauNVO legt fest: “In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.”

Das ist Bundesrecht, aber ausdrücklich nur die Zweckbestimmung für den Bebauungsplan einer Gemeinde. Wie ein Campingplatz konkret aussehen muss — Abstände zwischen Standplätzen, Brandschutzstreifen, Sanitäranlagen — regelt die BauNVO nicht. Das ist Sache der einzelnen Länder, die dafür eigene Camping- und Wochenendplatzverordnungen erlassen können.

Ohne ein solches Sondergebiet im Bebauungsplan lässt sich ein Campingplatz baurechtlich nicht genehmigen — unabhängig davon, ob das Land eine eigene Verordnung hat.

Was aus dieser Zweckbestimmung folgt und wie unterschiedlich die Länder sie ausführen, steht in Was das Baurecht einem Campingplatz vorschreibt.