Ein Campingplatz ist baurechtlich keine Wiese mit Genehmigung, sondern eine Anlage mit festgelegten Abständen, Brandschutzstreifen und Löschwasserversorgung — die Entscheidungen dazu im Überblick stehen im Themenbereich Camping. Wie konkret die Vorschriften werden, zeigt sich erst am vollständigen Verordnungstext — hier am Beispiel Brandenburgs, wörtlich geprüft.

Abstände und Brandschutz

Brandschutz nach der Brandenburgischen Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung
Mindestabstand zwischen Zelten/Fahrzeugen
2 m § 4 Abs. 2: „Der Abstand zwischen Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern muss mindestens 2 m betragen.“
Breite der Brandschutzstreifen
mindestens 5 m § 4 Abs. 1: Plätze sind „durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte von nicht mehr als 2 000 m² Grundfläche zu unterteilen“.
Größe eines Abschnitts
höchstens 2.000 m² Jeder Abschnitt braucht seine eigenen Brandschutzstreifen zur Umgebung.
Löschwasser erreichbar in
höchstens 200 m § 4 Abs. 3: Von jeder Stelle des Platzes müssen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme „in nicht mehr als 200 m Entfernung erreichbar sein“.
Zufahrtsbreite
mindestens 5.5 m § 3 Abs. 2: Zufahrten und Fahrwege „müssen mindestens 5,50 m breit, befestigt und für Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein. Geringere Zufahrtsbreiten sind zulässig, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für Fahrwege mit vorgeschriebenem Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge mit Wendemöglichkeit genügt eine Breite von 3 m.“

Fundstelle: Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung (BbgCWPV), vom 18. Mai 2005 (GVBl. II/05, Nr. 14, S. 254). https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212086

Diese Zahlen sind kein Zufall, sondern folgen einer einfachen Logik: Ein Vollbrand soll sich nicht ungehindert über die ganze Fläche ausbreiten können, und die Feuerwehr muss jeden Punkt erreichen, ohne durch enge Gassen zwischen Zelten fahren zu müssen. Deshalb verlangt § 4 Abs. 1 BbgCWPV die Brandschutzstreifen zusätzlich dort, wo ein Platz an baulich genutzte Nachbargrundstücke grenzt.

Was der Betreiber während des Betriebs sicherstellen muss

Die Pflichten enden nicht mit dem Bau. § 6 BbgCWPV verlangt, dass der Betreiber oder eine beauftragte Person “ständig erreichbar” ist, dass ein Verbandskasten für Erste Hilfe bereitgehalten wird und dass eine Platzordnung mindestens das Aufstellen von Fahrzeugen und Zelten, das Sauberhalten, die Abfall- und Abwasserbeseitigung und den Umgang mit Feuer regelt. An den Eingängen muss zudem ein Lageplan mit Fahrwegen, Brandschutzstreifen und Standorten der Feuerlöscher hängen.

Nicht alle Länder regeln das gleich streng

Mindestens Rheinland-Pfalz, das Saarland und Mecklenburg-Vorpommern haben ebenfalls eigene Camping- und Wochenendplatzverordnungen erlassen (Titel und Existenz geprüft, Inhalt nicht ausgewertet). Andere Länder regeln Campingplätze ausschließlich über die allgemeine Landesbauordnung, ohne eigene Camping-Verordnung. Eine vollständige Prüfung aller 16 Länder leistet dieser Themenbereich bewusst nicht — anders als die Rechtslage-Matrix zu Zelt, Biwak und Feuer. Schon die Schwelle, ab der eine Fläche überhaupt als Campingplatz gilt, unterscheidet sich zwischen den Ländern — ausführlich in Stellplatz oder Campingplatz: wo der Unterschied wirklich liegt. Anders als bei der Rechtslage-Matrix zum Wildcampen, die alle 16 Länder systematisch nebeneinanderstellt, leistet dieser Themenbereich keine vollständige 16-Länder-Prüfung des Camping-Baurechts — das wäre eine eigene, dauerhaft pflegeintensive Aufgabe, die hier bewusst nicht begonnen wird.

Was die Verordnung konkret an Sanitäranlagen verlangt, steht getrennt in Was die Verordnung an Sanitäranlagen verlangt — und warum ein Platz mit fünf Sternen trotzdem nicht automatisch besser genehmigt ist als einer ohne, in Was die DTV-Sterne wirklich bewerten.