Ein Biwak ist eine Übernachtung im Freien, bei der kein Zelt aufgestellt wird — im Biwaksack, unter einem Tarp ohne Bodenwanne, in einer Felsnische oder unter freiem Himmel. Der Begriff stammt aus dem Bergsport, wo er ursprünglich die ungeplante Notübernachtung bezeichnete.

Warum der Begriff rechtlich wichtig ist: Die deutschen Landeswald- und Landesnaturschutzgesetze knüpfen ihre Vorschriften fast ausnahmslos an das Wort „Zelt“ oder an „bewegliche Unterkünfte“ an. Ein Biwak fällt unter keine dieser Bezeichnungen. Nur § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Landeswaldgesetzes erfasst mit der Formulierung „ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte“ auch den zeltlosen Fall.

Was daraus nicht folgt: Eine Lücke im Wortlaut einer Vorschrift ist keine Erlaubnis. Das Schutzgebietsrecht nach § 23 Abs. 2 BNatSchG, die Grenzen des Betretungsrechts und das Hausrecht der Grundstücksberechtigten gelten unabhängig davon, ob ein Zelt aufgebaut wird. In Schleswig-Holstein greift zusätzlich § 17 Abs. 1 Satz 2 LWaldG SH, wonach das Betreten des Waldes von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang auf Waldwege beschränkt ist.

Österreich zeigt die Alternative: § 33 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 nennt „Lagern bei Dunkelheit“ und „Zelten“ in einem Satz und stellt beides unter denselben Zustimmungsvorbehalt des Waldeigentümers.

Die vollständige Einordnung steht in Biwakieren oder Zelten; die Vorschrift für das eigene Bundesland zeigt die Rechtslage-Matrix.