Befreiung heißt im Naturschutzrecht die Ausnahme von einem Gebot oder Verbot für einen einzelnen Fall. Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kann sie auf Antrag gewährt werden, wenn sie „aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist“ oder wenn die Vorschrift im Einzelfall „zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist“.

Sie gilt auch für Verbote aus dem Naturschutzrecht der Länder und damit für Nationalparkgesetze und -verordnungen. Die Parkregelungen verweisen darauf oder regeln die Zuständigkeit: Im Schwarzwald erteilt sie die Nationalparkverwaltung (§ 11 Abs. 2 NLPG), im Bayerischen Wald je nach Verbot das Umweltministerium oder die Regierung von Niederbayern (§ 12 Abs. 2 BayWaldNatPV). Nach § 67 Abs. 3 kann sie mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Nicht zu verwechseln mit einer Ausnahme, die die Regelung selbst vorsieht — etwa das unvermeidbare Biwak in § 11 Abs. 1 Nr. 10 der Berchtesgadener Verordnung, für das niemand einen Antrag stellt. Was du im Nationalpark gar nicht beantragen musst, steht in Genehmigungen, die du im Nationalpark nicht brauchst.