Bauliche Anlage ist der Begriff, von dem abhängt, ob eine Landesbauordnung überhaupt anwendbar ist. Jedes Land definiert ihn selbst; die Definitionen folgen einem gemeinsamen Muster.

Die Bayerische Bauordnung als Beispiel. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO lautet: „Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.“ Bauprodukte sind nach Art. 2 Abs. 11 Nr. 1 BayBO unter anderem Baustoffe und Bauteile, „die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden“. Nach Satz 3 gelten zudem Anlagen als bauliche Anlagen, die „nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden“, sowie unter anderem Campingplätze.

Offen für Bushcraft: Ob ein Unterstand aus gesammelten Ästen eine bauliche Anlage ist, lässt der Wortlaut eher verneinen, entscheidet ihn aber nicht — gelesen wurde nur eine der 16 Bauordnungen. Die Abwägung steht in Shelter bauen: was der Gesetzestext zum Unterstand hergibt; für Campingplätze als bauliche Anlagen siehe Camping.