Campingplatz, Wochenendplatz, Dauercamping, Stellplatz — vier Wörter, die in Buchungsportalen oft synonym verwendet werden, rechtlich aber unterschiedliche Dinge meinen. Der Unterschied entscheidet, welche Verordnung greift und welcher Vertrag zustande kommt.
Reisecamping und Dauercamping sind keine Rechtsbegriffe
Die Camping- und Wochenendplatzverordnungen der Länder kennen keinen Begriff “Reisecamping”. Sie definieren nur den Campingplatz als solchen — nach der Brandenburger Fassung Plätze, “die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Campingzelten oder Campingfahrzeugen bestimmt sind” (§ 1 Abs. 2 BbgCWPV). Ob ein Gast eine Nacht bleibt oder eine Saison, ändert an dieser Einordnung nichts — es ändert nur den Vertrag, den er mit dem Betreiber schließt: ein kurzes Nutzungsverhältnis gegen Tagesentgelt beim Reisecamping, ein saisonales oder dauerhaftes Nutzungsverhältnis beim Dauercamping. Was das für die Kündigungsfristen bedeutet, steht in Dauercamping: ein Nutzungsvertrag, kein Mietverhältnis über Wohnraum.
Wochenendplatz: eine eigene Kategorie, kein Campingplatz-Zubehör
§ 10 Abs. 1 BauNVO nennt Wochenendhausgebiete und Campingplatzgebiete als zwei getrennte Sondergebiete. Die Brandenburger Verordnung setzt das konsequent um: Sie verlangt in § 2 Abs. 3, dass “Standplätze für Campingzelte oder Campingfahrzeuge … von Aufstellplätzen für Wochenendhäuser räumlich zu trennen” sind. Ein Wochenendhaus ist dabei nach § 1 Abs. 4 derselben Verordnung ein Gebäude mit höchstens 50 m² Grundfläche und höchstens 4 m Gesamthöhe, das dem vorübergehenden Aufenthalt dient — etwas anderes als ein Zelt oder ein Wohnwagen, auch wenn beide auf demselben Gesamtgelände stehen können.
Wohnmobilstellplatz: meist kein Campingplatz
Eine Fläche, die ausschließlich zum kurzen Parken von Wohnmobilen dient und unterhalb der jeweiligen Landesschwelle bleibt, ist rechtlich meist gar kein Campingplatz, sondern eine Parkfläche nach örtlichem Verkehrsrecht. Wo genau diese Schwelle liegt und warum sie zwischen den Ländern unterschiedlich gezogen wird, steht ausführlich in Stellplatz oder Campingplatz: wo der Unterschied wirklich liegt.
Warum die Bezeichnung auf dem Buchungsportal keine Auskunft ist
Ein Anbieter kann seine Fläche “Campingplatz”, “Stellplatz” oder “Wohnmobilpark” nennen — das ist Marketingsprache, keine rechtliche Einordnung. Entscheidend sind die tatsächliche Größe und die Zahl der Fahrzeuge oder Zelte, nicht der Name. Was das für die bauliche Ausstattung bedeutet, auf die sich ein Gast verlassen kann, steht in Was das Baurecht einem Campingplatz vorschreibt und in Was die Verordnung an Sanitäranlagen verlangt. Einen Überblick über alle Übernachtungsformen — nicht nur die auf dem Campingplatz — gibt der Kosten-je-Nacht-Rechner für die Kostenseite und der Themenbereich Camping für die Systematik.