Nachhaltigkeitssiegel ist seit der Richtlinie (EU) 2024/825 ein definierter Rechtsbegriff: „ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen“.
Die Definition ist weit, die Anforderung dahinter ist es nicht. Ein Siegel muss auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt sein; andernfalls ist sein Anbringen nach Nummer 2a der Liste stets unzulässiger Geschäftspraktiken unlauter — ohne Einzelfallprüfung. Anzuwenden sind die Vorschriften seit dem 27. September 2026; im deutschen Recht stehen die Definition in § 2 Absatz 2 Nummer 4 UWG und das Verbot in Nummer 2a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG (Drittes Gesetz zur Änderung des UWG, BGBl. 2026 I Nr. 43).
Ein Zertifizierungssystem verlangt nach derselben Richtlinie vier Dinge: offenen Zugang für alle, die die Anforderungen erfüllen können; Erarbeitung mit Sachverständigen und Interessenträgern; ein Verfahren für den Umgang mit Verstößen; und eine Überwachung durch einen Dritten, dessen Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Gewerbetreibenden auf Normen und Verfahren beruht. Die Bedingungen samt Anforderungen müssen öffentlich einsehbar sein.
Wie sich damit ein konkretes Zeichen am Etikett einordnen lässt, steht in den vier Fragen aus dem Gesetz. Abzugrenzen von der allgemeinen Umweltaussage wie „PFC-frei“, die gerade kein Siegel ist.