Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Seiten zustande kommt — online, telefonisch oder per Katalog. § 312g Absatz 1 BGB gibt dem Verbraucher dafür „ein Widerrufsrecht gemäß § 355“. Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss (§ 355 Absatz 2 BGB).

Die Voraussetzung, die am häufigsten übersehen wird: Ein Fernabsatzvertrag setzt einen Unternehmer als Vertragspartner voraus. Verkauft eine Privatperson etwas über ein Kleinanzeigenportal, entsteht kein Fernabsatzvertrag — unabhängig davon, dass die Bestellung online läuft. Es gibt dann kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Bei gebrauchten Waren aus einer öffentlich zugänglichen Versteigerung gilt eine Sonderregel: § 474 Absatz 2 Satz 2 BGB nimmt sie von den Verbrauchsgüterkauf-Vorschriften aus, wenn der Verbraucher vorher klar darauf hingewiesen wurde.

Was das für den Kauf gebrauchter Ausrüstung bedeutet — privat, gewerblich, online — steht in Was beim Gebrauchtkauf rechtlich gilt.