Beherbergungsvertrag heißt der Vertrag, mit dem ein Gast gegen Entgelt eine Unterkunft bekommt — im Hotel, in der Pension oder auf einer bewirtschafteten Hütte. Er ist Privatrecht: Wer so übernachtet, stützt sich auf eine Vereinbarung mit dem Betrieb, nicht auf eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis.

Das Bürgerliche Gesetzbuch fasst ihn nicht in einem eigenen Abschnitt zusammen, knüpft aber Rechtsfolgen an die Beherbergung. § 701 Abs. 1 BGB lässt einen Gastwirt, „der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt“, für eingebrachte Sachen des Gastes haften. Das Bundesmeldegesetz nennt in § 29 Abs. 1 Beherbergungsstätten „Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen“, und knüpft daran die besondere Meldepflicht — mit einer eigenen Regel für Zelte, Wohnmobile und Wohnwagen auf Campingplätzen in Absatz 4.

Welche Übernachtungsform auf welcher Rechtsgrundlage steht, zeigt Welche Rechtsgrundlage hinter welcher Form steht.