Wer einen Verbandkasten kauft, kauft eine Norm: C, E oder B. Was hinter den Buchstaben steckt, ist überraschend gut dokumentiert — und die interessanteste Geschichte dazu handelt davon, dass ein amtliches Gremium eine Normänderung geprüft und für unnötig befunden hat.

Die drei Buchstaben

Die drei Verbandkasten-Normen und ihre Rolle
NormBezeichnungRolle
DIN 13157:2021-11Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten Ckleiner Verbandkasten
DIN 13169:2021-11Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten Egroßer Verbandkasten
DIN 13164:2022-02Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten BKraftwagen-Verbandkasten

Alle drei sind kostenpflichtig. Ihr Inhalt lässt sich trotzdem prüfen, und zwar über einen Umweg: Die ASR A4.3 — eine Technische Regel für Arbeitsstätten, frei bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin abrufbar — listet die verbindliche Grundausstattung des kleinen und des großen Verbandkastens in Tabelle 2 vollständig auf. Alle 23 Positionen stehen in Was in ein Erste-Hilfe-Set für draußen gehört.

Der Beschluss, der zeigt, was eine Norm ist

Im November 2021 und Februar 2022 aktualisierte der DIN-Normenausschuss Medizin alle drei Kästen und erweiterte dabei die Ausstattung. Der Ausschuss für Arbeitsstätten prüfte das und fasste am 27.3.2023 einen schriftlichen Beschluss.

Beschluss des Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) vom 27.3.2023
Anlass
DIN 13157 und 13169 (11/2021), DIN 13164 (02/2022) Die Ausstattung wurde verändert und erweitert.
Ergebnis
kein Handlungsbedarf Die Grundausstattung nach Tabelle 2 der ASR A4.3 bleibt unverändert.
Für Betriebe
keine Nachrüstpflicht Eine Nachrüstung mit den neuen oder geänderten Materialien ist nicht erforderlich.
Für neue Kästen
weiterhin zulässig Verbandkästen nach den aktualisierten DIN-Normen erfüllen die Anforderungen der ASR A4.3 ebenfalls.

Fundstelle: Erkenntnis des ASTA zur Beibehaltung der bisherigen Grundausstattung von Verbandkästen in ASR A4.3 vor dem Hintergrund aktualisierter DIN-Normen. Abrufbar bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, geprüft am 9.9.2026.

Der Kernsatz lautet: Der ASTA hat nach Prüfung der Hintergründe für die Normenanpassungen keinen Handlungsbedarf für eine Aktualisierung der ASR A4.3 feststellen können; die verbindliche Grundausstattung nach Tabelle 2 bleibt unverändert, eine Nachrüstung mit den neuen oder geänderten Materialien ist nicht erforderlich.

Das ist derselbe Mechanismus, den dieses Projekt schon an anderen Stellen gefunden hat: Eine Norm ist eine Übereinkunft, kein Naturgesetz. Sie kann sich ändern, ohne dass sich die Sache dahinter ändert — und ein zuständiges Gremium kann das prüfen und für unerheblich erklären. Wer eine Norm zitiert, zitiert den Stand einer Diskussion, nicht eine Messung.

Der Fall § 35h StVZO: das Gesetz hinkt der Norm hinterher

Für Kraftfahrzeuge gilt eine echte Mitführpflicht. Ihr Wortlaut ist aufschlussreich.

§ 35h Abs. 3 StVZO: In Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014, entspricht. Krafträder sind ausdrücklich ausgenommen.

Zwei Ausgaben werden genannt — Januar 1998 oder Januar 2014. Die aktuelle Fassung der DIN 13164 stammt von Februar 2022 und steht nicht in der Vorschrift. Wer also nach dem Gesetz packt, packt nach einer Norm, die zwei Fassungen zurückliegt.

Absatz 4 löst das auf: Nach Absatz 4 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck erfüllt.

Was ein genormter Kasten für draußen taugt

Wenig, und das liegt an drei Dingen.

Er wiegt zu viel für das, was er kann. Der kleine Verbandkasten enthält Material für Arbeitsunfälle in einem Betrieb, in dem der Rettungsdienst in Minuten da ist. Draußen ist die Zeitachse eine andere.

Er ist auf Wunden ausgelegt, nicht auf Wetter. Genau ein Posten der Tabelle 2 hat mit Auskühlung zu tun: die Rettungsdecke. Ihre Spezifikation ist allerdings die genaueste des ganzen Themenbereichs, nachzulesen in Die Rettungsdecke.

Er hat kein Verfallsdatum-Management. Die ASR verlangt in Nr. 4 Abs. 4: Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z. B. Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste-Hilfe-Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums zu ergänzen bzw. zu ersetzen. Im Betrieb kümmert sich jemand darum. Im Rucksack niemand.

Was ein Kasten für Arbeitsstätten kostet, wenn man ihn mitschleppt, zeigt der Basisgewicht-Manager — allerdings mit selbst gewogenen Werten, denn eine Gewichtsangabe nennt keine der geprüften Quellen.

Die Einordnung des ganzen Themenbereichs steht unter Erste Hilfe draußen.

FAQ

Ist ein abgelaufener Verbandkasten im Auto ein Bußgeld wert?

§ 35h Abs. 3 StVZO verlangt Erste-Hilfe-Material nach Art, Menge und Beschaffenheit der genannten DIN-Ausgaben. Ob und wie das im Einzelfall geahndet wird, ist eine Frage der Bußgeldpraxis und steht nicht in der Vorschrift — diese Seite gibt dazu keine Auskunft.

Warum sind DIN-Normen kostenpflichtig, die ASR aber nicht?

Weil die ASR eine im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachte Technische Regel ist, herausgegeben vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. DIN-Normen sind privatwirtschaftlich erstellte Dokumente. Genau deshalb ist die ASR in diesem Projekt die zitierte Quelle.