Wer mit deutscher Staatsangehörigkeit auf einen Campingplatz fährt, unterschreibt keinen Meldeschein. Das liegt aber nicht an einer Sonderregel für Camping. Das Bundesmeldegesetz verlangt den Meldeschein überhaupt nur von ausländischen Gästen — im Hotel genauso wie auf dem Platz.

Zwei Pflichten in § 29 BMG, die leicht verwechselt werden
Meldeschein
§ 29 Abs. 2 Satz 1: „Beherbergte ausländische Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält.“ Gilt in Hotels und Pensionen.
Meldeschein auf dem Platz
§ 29 Abs. 4 Satz 3: „Die Absätze 2 und 3 gelten für ausländische Personen entsprechend.“ Gilt für Zelte, Wohnmobile, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge auf überlassenen Plätzen.
Wohnsitz
§ 29 Abs. 4 Satz 1: „Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind.“ § 17 BMG ist die Anmeldung einer Wohnung, nicht der Meldeschein.
Wenn nicht in Deutschland gemeldet
§ 29 Abs. 4 Satz 2: Wer nicht bereits nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, „hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet“.

Fundstelle: § 29 Bundesmeldegesetz (BMG) — Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Abs. 2 und 4. https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__29.html, am Original geprüft am 22.09.2026.

Der Meldeschein hängt an der Staatsangehörigkeit, nicht am Ort

§ 29 Abs. 2 BMG verpflichtet „beherbergte ausländische Personen“, am Tag der Ankunft einen Meldeschein zu unterschreiben; Absatz 3 verlangt dazu einen gültigen Pass oder Passersatz. Für Camping-Gäste schreibt Absatz 4 Satz 3 dasselbe vor: Die Absätze 2 und 3 „gelten für ausländische Personen entsprechend“. Ein Gast aus den Niederlanden unterschreibt also auf dem Campingplatz wie im Hotel, ein Gast mit deutschem Pass an keinem der beiden Orte. Deshalb hält auch der Platzbetreiber Meldescheine bereit: § 30 Abs. 1 BMG nennt ausdrücklich die Einrichtungen nach § 29 Abs. 4.

Was Absatz 4 für Camper wirklich regelt

§ 29 Abs. 4 Satz 1 BMG betrifft eine andere Pflicht, nämlich die Anmeldung einer Wohnung nach § 17 BMG. Wer auf einem Campingplatz, einem gewerblich betriebenen Stellplatz oder in einem Hafen übernachtet, muss diesen Ort nicht als Wohnung anmelden, solange er im Inland bereits nach § 17 oder § 28 BMG gemeldet ist, also ohnehin einen Wohnsitz in Deutschland hat. Das gilt auch für einen Aufenthalt über die ganze Saison. Wer keinen deutschen Wohnsitz hat, bleibt nicht dauerhaft außen vor: Überschreitet der Aufenthalt drei Monate, muss er sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.

Ob ein Platz baurechtlich ein Campingplatz ist, spielt dafür keine Rolle. Absatz 4 knüpft an das Übernachten „auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen“ an — das kann auch ein Wohnmobilstellplatz sein.

Was das für die Praxis bedeutet

Den besonderen Meldeschein verlangt § 29 BMG nur von ausländischen Gästen — in Hotels und Pensionen nach Abs. 2 und 3, auf Camping-, Stell- und Bootsliegeplätzen über Abs. 4 Satz 3 ebenso. Deutsche Gäste unterschreiben weder dort noch hier einen. Abs. 4 Satz 1 betrifft eine andere Pflicht: die Anmeldung einer Wohnung nach § 17 BMG. Das ändert nichts an anderen Pflichten des Betreibers, etwa der Platzordnung oder den Sanitäranforderungen, die in Was das Baurecht einem Campingplatz vorschreibt und Was die DTV-Sterne wirklich bewerten behandelt sind. Der Themenbereich Camping ordnet die Meldepflicht in die übrige Systematik ein; welche weiteren Formalitäten beim Übernachten draußen entfallen, steht in Was du für eine Nacht draußen nicht brauchst.

Auf die Kosten hat die Meldepflicht keinen Einfluss; was eine Übernachtung tatsächlich kostet, rechnet der Kosten-je-Nacht-Rechner unabhängig davon vor.