„Nachhaltig produziert.“ Vier Silben, kein Bezug, keine Zahl, kein Vergleich. Nachhaltig woran gemessen? Verglichen womit? Über welchen Teil des Produkts? Über welchen Abschnitt der Lieferkette?
Das Wort ist so nützlich geworden, weil es diese Fragen nicht stellt. Ab dem 27. September 2026 stellt der Gesetzgeber sie — und beantwortet einige davon gleich mit, indem er bestimmte Aussagen ohne Einzelfallprüfung für unzulässig erklärt.
Was die Richtlinie unter einer allgemeinen Umweltaussage versteht
Es ist die Aussage ohne mitgelieferte Spezifizierung — und zwar auf demselben Medium.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 definiert eine allgemeine Umweltaussage als „eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist.“
Der wichtigste Teil steckt am Ende: auf demselben Medium. Ein Anhänger, auf dem „nachhaltig“ steht und der auf eine Website verweist, auf der die Begründung steht, liefert die Spezifizierung nicht auf demselben Medium. Ein Hangtag, auf dem „nachhaltig: 87 % Rezyklatanteil im Oberstoff, zertifiziert nach …“ steht, tut es.
Die sechs Praktiken, die ohne Einzelfallprüfung unzulässig werden
Sie stehen künftig in Anhang I der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken — der Liste, für die keine Prüfung der Auswirkungen mehr nötig ist.
| Nummer | Wortlaut |
|---|---|
| Nr. 2a | Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. |
| Nr. 4a | Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann. |
| Nr. 4b | Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität bezieht. |
| Nr. 4c | Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. |
| Nr. 10a | Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden. |
| Nr. 23h | Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist. |
„Ohne Einzelfallprüfung“ ist der juristische Kern. Bei einer gewöhnlichen Irreführung muss geprüft werden, ob die Angabe geeignet war, den Verbraucher zu einer anderen Entscheidung zu bewegen. Bei den Nummern dieser Liste entfällt das: Sie sind unter allen Umständen unlauter.
Warum Nummer 4a eine sehr hohe Hürde setzt
Der Nachweis, den sie verlangt, ist enger gefasst, als es zunächst klingt.
Nummer 4a lautet: „Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“ Der Begriff der anerkannten hervorragenden Umweltleistung ist in der Richtlinie definiert, und zwar als „die Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen, mit nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht“.
- EU-Umweltzeichen
- Verordnung (EG) Nr. 66/2010
- nationale oder regionale Umweltzeichen
- EN ISO 14024 Typ I sofern in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt — in Deutschland trifft das auf den Blauen Engel zu.
- sonstiges Unionsrecht
- Umwelthöchstleistungen soweit dort für die Produktgruppe festgelegt.
Fundstelle: Richtlinie (EU) 2024/825, Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, neuer Buchstabe s
Das ist eine kurze Liste. Ein Hersteller, der „umweltfreundlich“ auf ein Produkt schreibt, muss dafür künftig auf eines dieser Zeichen zeigen können — oder die Aussage spezifizieren, sodass sie gar keine allgemeine Umweltaussage mehr ist. Für Textilien ist das in Deutschland praktisch der Blaue Engel DE-UZ 154, und dessen Geltungsbereich schließt gerade die typische Hardshell aus.
Warum Nummer 10a im Herbst 2026 besonders greift
Sie trifft die Werbung mit dem, was ohnehin für alle gilt — und im Oktober 2026 wird eine solche Anforderung neu wirksam.
Nummer 10a: „Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.“
Ab dem 10. Oktober 2026 gilt der PFHxA-Grenzwert für jede Kleidung für die breite Öffentlichkeit; ab dem 10. Oktober 2027 für die übrigen Textilien. Wer danach damit wirbt, diese Grenzwerte einzuhalten, wirbt mit einer Verkaufsvoraussetzung. Warum das nicht automatisch jede „PFC-frei“-Aussage erfasst — weil die nämlich weiter reicht als das Gesetz —, steht in „PFC-frei“: eine Aussage ohne Definition.
Was Nummer 4b für Teilaussagen bedeutet
Eine Aussage über das ganze Produkt darf nicht auf einem einzelnen Aspekt beruhen.
Nummer 4b: „Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität bezieht.“
Das ist die Nummer gegen den häufigsten Kunstgriff im Outdoor-Marketing: Der Oberstoff besteht zu 100 % aus Rezyklat, das Produkt heißt daraufhin „recycelt“ — obwohl Futter, Membran, Reißverschluss, Schnallen und Nähgarn aus Neuware sind. Wie sich Rezyklatangaben tatsächlich auf ein Produkt beziehen, steht in recycelt: 20 %, 50 % oder gar nichts.
Wie der deutsche Rechtsstand am 7. September 2026 aussieht
Der geltende UWG-Text enthält die neuen Tatbestände noch nicht — und daraus folgt weniger, als man meinen könnte.
Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG listet die Geschäftspraktiken auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Am 7. September 2026 endet diese Liste bei Nummer 32, und keine ihrer Nummern nennt Nachhaltigkeitssiegel, Umweltaussagen oder Kompensation. Die letzte Änderung des UWG stammt nach der dortigen Standangabe aus Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) — dem Umsetzungsgesetz zur Verbraucherkredit-Richtlinie (EU) 2023/2225, das mit Umweltaussagen nichts zu tun hat.
Für die Praxis heißt das: Die Frist selbst ist belastbar belegt, sie steht in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie. Wie das deutsche Recht zum Stichtag formuliert ist, wird beim nächsten Review dieses Themenbereichs geprüft — er steht deshalb auf einem Intervall von zwölf Monaten statt der sonst üblichen vierundzwanzig.
Was du mit diesen Regeln praktisch anfängst
Sie sind kein Werkzeug für Abmahnungen, sondern ein Leseraster fürs Etikett.
Drei Fragen genügen, und sie stammen alle aus dem Rechtstext:
- Steht die Spezifizierung auf demselben Medium? Wenn „nachhaltig“ allein steht und die Begründung erst auf der Website kommt, ist es nach der Definition eine allgemeine Umweltaussage.
- Bezieht sich die Aussage auf das ganze Produkt oder auf einen Teil? Wenn ein Teil gemeint ist, muss das dabeistehen.
- Ist das Beworbene ohnehin Pflicht? Dann ist es keine Eigenschaft dieses Angebots.
Wer die Fragen ergänzen will um „wer prüft das eigentlich?“, findet den Prüfbogen in den vier Fragen aus dem Gesetz, und die Einordnung in die drei Ebenen im Überblick zu Material und Nachhaltigkeit.
Ein Hinweis zur Reichweite: Diese Regeln betreffen Werbung, nicht dein Verhalten draußen. Was dort verbindlich gilt, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und steht in der Rechtslage-Matrix nach Bundesland.
FAQ
Sind die Wörter „nachhaltig“ und „klimaneutral“ ab September 2026 verboten?
Nein. Verboten ist die allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis und die Klimaneutralitätsaussage, die sich auf Kompensation stützt. Eine spezifizierte, belegte Aussage bleibt zulässig — die Richtlinie verlangt Belege, keine Sprachreinigung.
Gilt das auch für Werbung im Netz?
Die Definition der Umweltaussage erfasst „Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole“ im Kontext kommerzieller Kommunikation und nennt ausdrücklich auch Markennamen und Produktbezeichnungen. Auf das Medium kommt es nicht an — wohl aber darauf, dass die Spezifizierung auf demselben Medium steht.
Was ist mit Aussagen über künftige Ziele?
Die Richtlinie fügt in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG einen eigenen Buchstaben d ein: Eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, ist irreführend. Das ist keine Nummer der schwarzen Liste, sondern ein Irreführungstatbestand.