Ein Trekkingplatz ist eine ausgewiesene Fläche für einzelne Zelte, meist ohne Strom, ohne Duschen und mit höchstens einer Trockentoilette; die Übernachtung ist in der Regel buchungspflichtig und auf eine Nacht begrenzt. Der Begriff ist keine Rechtskategorie, sondern eine Bezeichnung aus der Praxis.
Rechtlich entsteht ein solcher Platz über einen von vier Wegen, und alle vier stehen im Gesetzestext:
- als genehmigter Campingplatz, den die Zeltvorschriften der Länder ausdrücklich ausnehmen;
- als ausgewiesener Biwakplatz — Brandenburg kennt diese Kategorie in § 22 Abs. 4 Satz 2 BbgNatSchAG für Plätze, die eine Gemeinde mit Gestattung der Eigentümerseite in der freien Landschaft ausgewiesen hat;
- als Einzelfallgenehmigung — § 28 Abs. 3 NatSchAG M-V erlaubt auf Antrag bis zu fünf Zelte für bis zu sechs Monate, § 37 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG SH erlaubt Gemeinden die Genehmigung für Gruppen bis 35 Personen;
- als private Gestattung — § 28 NWaldLG erlaubt Waldbesitzenden weitergehende Gestattungen, und § 42 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG nimmt die Ordnungswidrigkeit dann ausdrücklich zurück.
Der Unterschied zu einer geduldeten Stelle liegt darin, dass sich bei einem Trekkingplatz benennen lässt, wer zugestimmt hat. Genau das verlangen die Gesetze.
Was der Platz nicht mitbringt: Die Zustimmung zum Zelt ist keine Zustimmung zum Feuer. Sachsen-Anhalt führt beides als getrennte Nummern desselben Absatzes (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WaldG LSA), und die Feuerverbote der Länder gelten unabhängig davon, wem die Fläche gehört.
Die vier Wege ausführlich in Wie legales Draußenschlafen organisiert ist.