Die Masse in fahrbereitem Zustand ist in Verordnung (EU) Nr. 1230/2012, Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a definiert: die Masse des Fahrzeugs „mit zu mindestens 90 % gefülltem Kraftstoffbehälter, einschließlich der Masse des Fahrzeugführers“, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten, mit Standardausrüstung sowie — soweit vorhanden — Aufbau, Fahrerhaus, Anhängevorrichtung, Ersatzrad und Werkzeug.

Sie ist damit kein Leergewicht. Wer die eigene Person noch einmal abzieht, rechnet sie doppelt. Umgekehrt ist Wasser an Bord nicht enthalten: Hundert Liter Frischwasser sind hundert Kilogramm, die vollständig von der Zuladung abgehen.

Im Fahrzeugschein steht der Wert unter dem Code G. Was daraus für die Planung folgt, steht in Zuladung: was dein Fahrzeug wirklich noch trägt.