Wer ein gebrauchtes Fahrzeug mit Küche kauft, erbt eine Pflicht mit, die im Kaufgespräch selten vorkommt. Sie steht in einem einzigen Paragrafen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und ist präzise formuliert.

Was die Vorschrift verlangt

§ 60 Abs. 1 StVZO nimmt die Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV und kennzeichenpflichtiger Fahrzeuge nach § 4 FZV in die Pflicht: Sie haben „die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten“ prüfen zu lassen.

Die Eckdaten der Prüfpflicht
Rechtsgrundlage
§ 60 Abs. 1 StVZO geltende Fassung
erfasste Anlagen
bis 1,5 kg/h und nicht zum Antrieb des Fahrzeugs bestimmt
technische Regel
DVGW G 607 (A), August 2022 „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“
erste Prüfung
vor der erstmaligen Inbetriebnahme außerdem vor jeder Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
Wiederholung
alle 24 Monate jeweils zur vorausgegangenen Prüfung; die Frist endet mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats

Fundstelle: § 60 Abs. 1 StVZO

Die Vorschrift benennt das Regelwerk ausdrücklich mit Ausgabestand: das Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) vom August 2022. Das ist ungewöhnlich präzise und praktisch nützlich — es gibt keinen Auslegungsspielraum darüber, wonach geprüft wird.

Wer davon ausgenommen ist

Die Ausnahmen in § 60 Abs. 1 StVZO sind eng und betreffen kaum ein Freizeitfahrzeug im Alltag: Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 FZV sowie Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Abs. 3 FZV, Fahrzeuge der Bundeswehr und bestimmte Fahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4.

Für gewerblich genutzte Fahrzeuge greifen die Absätze 2 und 3 mit einem eigenen Regime nach der Betriebssicherheitsverordnung — das ist ein anderer Fall und gehört nicht in einen Ratgeber für private Reisen.

Warum die Pflicht überhaupt existiert

Flüssiggas ist schwerer als Luft. Was aus einer undichten Verbindung austritt, steigt nicht auf, sondern sammelt sich am tiefsten Punkt — im Fahrzeug also im Fußraum, unter Möbeln, in Staukästen. Genau deshalb prüft das Regelwerk Verbindungen, Schläuche, Druckregler und die Befestigung der Flaschen, und genau deshalb sind serienmäßige Lüftungsöffnungen im Fahrzeugboden keine Zugluftquelle, sondern ein Sicherheitsbauteil.

Der zweite Grund ist die Verbrennung selbst: Sie verbraucht Sauerstoff und erzeugt Abgase. Die Kondensfrage aus Kondenswasser und Lüftung im geschlossenen Fahrzeug bekommt damit eine andere Dimension — es geht dann nicht mehr um feuchte Scheiben.

Der Unterschied zwischen Kartusche und fester Anlage

Nicht jede Gasflamme im Fahrzeug ist eine Flüssiggasanlage im Sinne des § 60 StVZO. Ein Kocher, der mit einer Kartusche betrieben und nach dem Kochen weggeräumt wird, ist ein Gerät; eine fest verbaute Anlage mit Flaschenkasten, Druckregler und Leitungen ist etwas anderes.

Welche Kartuschensysteme es gibt, wie das Ventilgewinde genormt ist und was Kälte mit dem Dampfdruck macht, steht im Themenbereich Küche: Gaskartuschen: Systeme, Gewinde und was drinsteckt. Wie viel Brennstoff eine Reise überhaupt braucht, rechnet der Brennstoff- und Wasserbedarfsrechner aus.

Was das für die Wahl der Übernachtungsform bedeutet

Die Prüfpflicht ist ein Betriebsaufwand, der an der Ausstattung hängt, nicht am Fahrzeugtyp. Ein Dachzelt ohne Küche löst sie nicht aus, ein ausgebauter Kastenwagen mit fester Gasanlage schon — unabhängig davon, ob er als Wohnmobil eingestuft ist. Welche Ausstattung ein Fahrzeug rechtlich zum Wohnmobil macht, steht in Wann ein Fahrzeug rechtlich ein Wohnmobil ist; wie sich Gas, Wasser und Strom auf die Standzeit auswirken, in Autarkie: Wasser, Strom und wie lange du wirklich stehen kannst.

Wer die Küche weglässt, spart nicht nur die Prüfung, sondern auch Gewicht und Platz — der Überblick dazu steht in Mit dem Fahrzeug draußen schlafen.

FAQ

Ist die Gasprüfung Teil der Hauptuntersuchung?

§ 60 StVZO regelt die Prüfung der Flüssiggasanlage als eigene, wiederkehrende Pflicht mit eigenem Intervall. Was im Rahmen der Hauptuntersuchung geprüft wird, richtet sich nach deren eigenen Vorschriften.

Gilt die Pflicht auch für einen Selbstausbau?

§ 60 Abs. 1 StVZO stellt auf das Fahrzeug und die Anlage ab, nicht darauf, wer sie eingebaut hat. Eine Flüssiggasanlage bis 1,5 kg/h in einem zulassungspflichtigen Fahrzeug fällt darunter.

Was passiert, wenn die Prüfung abgelaufen ist?

Die Vorschrift setzt die Frist; welche Folgen ihre Überschreitung hat, ist eine Frage des Ordnungs- und Haftungsrechts und gehört in eine Rechtsauskunft, nicht in einen Ratgeber.